Thema



Die Würde des Menschen ist unantastbar

Ein Plädoyer für die Universalität der Menschenrechte

In den Grundrechtskatalogen der Verfassungen und Deklarationen internationaler Organisationen sind sie festgeschrieben, nicht zuletzt in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von den Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 im Pariser Palais de Chaillot verabschiedet wurde. Die politischen Verantwortungsträger in den meisten Ländern der Erde berufen sich auf sie. Zugleich tun sich die Staaten nach wie vor schwer mit den Menschenrechten. Der Jahresbericht von amnesty international 1997 dokumentiert Menschenrechtsverletzungen in 152 Staaten. In 94 Staaten zählte amnesty »gewaltlose politische Gefangene«, in 124 Staaten wurden Folter und Misshandlungen von Gefangenen festgestellt, in 69 Staaten waren Tausende Opfer politischer Morde zu beklagen, in 76 Staaten werden immer noch Todesurteile verhängt: eine bedrückende Bilanz. Einige Staaten vertreten im Rahmen der UNO seit Jahren die These, die Menschenrechte seien im jeweiligen kulturellen Kontext zu relativieren - womit sie zugleich Menschenrechtsverletzungen beschönigen -, und widersprechen damit der Auffassung von der Universalität der Grundrechte.

Das Verständnis der Menschenrechte und ihrer Relevanz für das moderne Rechtsleben ist von allergrößter Bedeutung für das Zusammenleben der Menschen in einer Welt, die durch die Globalisierung immer mehr zusammenwächst.

Mittelpunkt des modernen Rechtslebens: der einzelne Mensch

Man mag die Vorgeschichte der Menschenrechte bis in die Antike zurückverfolgen: ihre eigentlich Geschichte ist zugleich die der Moderne. Denn erst in der Moderne beansprucht der einzelne Mensch jene Freiheit und Mündigkeit, deren Schutz im Mittelpunkt der Grund- und Menschenrechte steht. Erst in der Moderne rückt der einzelne Mensch in jenes Zentrum, in dem früher die Gemeinschaft stand, der er sich einzugliedern und unterzuordnen hatte.

Wir sprechen nicht deshalb von Allgemeinen Menschenrechten, weil diese etwa die Allgemeinheit vor dem Einzelnen schützen würden. Umgekehrt: Ihr Kern ist der Schutz des Einzelnen auch vor dem Staat als dem Repräsentant der »Allgemeinheit« und vor den Mehrheiten. Sie sind Minderheitenrechte nicht etwa nur in dem Sinne, dass sie ethnische und kulturelle Minoritäten schützen. Der Schutzgedanke für die Minderheit ist der radikalste nur denkbare, weil im Zentrum der Rechtsschutz für die kleinste und radikalste Minderheit steht, die es gibt: den einzelnen Menschen. Seine »Würde« ist, so heißt es im Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, »unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt«. Und der Artikel 2 enthält das Bekenntnis »zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt«.

Gerade dadurch aber, dass sie jeden Menschen im Kern seiner personalen Würde, im Punkt seiner Selbstidentität, in seinem zum Bewusstsein seiner selbst erwachenden Ich schützen, sind die Menschenrechte allgemeine Rechte. Im Ich, im Freiheitspunkt, sagt Novalis, sind wir alle identisch. Denn das Ich ist dasjenige, was jeder Mensch mit dem anderen Menschen gemeinsam hat, jenseits aller Unterschiede und Differenzierungen - der Hautfarbe, der Nation, der Religion, des Geschlechts usw. Gerade weil jeder als Einzelner ein »Einziger« ist, ist das Ich zugleich das Allgemein-Menschliche, bilden wir als »Einzige« gemeinsam die Menschheit. »Ich« und »Menschheit« sind aufeinander bezogene und innig miteinander verbundene Begriffe. Die Rechte, die jeweils mich schützen, schützen auch dich, das andere Ich, das Du. Die Menschenrechte gelten allgemein, für jeden Menschen, ohne Ausnahme. Dem Satz vom anzustrebenden größten Glück der größten Zahl stellen sie die Antithese gegenüber, dass sich die menschliche Gemeinschaft niemals damit abfinden darf, dass nur ein einziger Mensch ein erniedrigtes und entrechtetes Wesen ist.

Die Universalität der Menschenrechte ist keine Frage der Meinungen, des Pro und Contra. Diese Universalität ist vielmehr ihrem Begriff immanent. Und die Behauptung ihrer Relativität ist nicht durch die Freiheit der Meinung gedeckt, die sie doch gerade - durch die Behauptung, dem jeweils anderen komme jene gleiche Freiheit der Meinung nicht in gleicher Weise zu - aufhebt. Die Universalität der Menschenrechte zu bekämpfen, heißt die Wurzel der Humanität mit Füßen zu treten.

Naturrecht und menschliche Würde

Der Begründung der Grundrechte als unveräußerlicher und universeller, dem Menschen von Natur aus zukommender Rechte, die ihm deshalb vom positiven Recht nicht genommen werden können, scheint die Tatsache zu widersprechen, dass sie eine geschichtliche Errungenschaft darstellen, erst zu einem konkreten historischen Zeitpunkt Gültigkeit beanspruchen. Nun ist in der Tat die Begründung aus der Natur des Menschen nicht ausreichend, solange jedenfalls, wie die Anschauung, die man vom Menschen entwickelt, dem Begriff der menschlichen Würde keinen Inhalt zu geben vermag. Wäre der Mensch ein bloßes Naturwesen, könnte von Freiheit und Verantwortlichkeit als Fundament dieser Würde keine Rede sein: er wäre ein von Naturnotwendigkeit determiniertes Wesen. Und würde man den heute gängigen Vorstellungen von der natürlichen Evolution einfach folgen, dann ließe sich aus der »Natur« gar sozialdarwinistisch das Recht des Stärkeren ableiten. Was wären dann aber unveräußerliche Menschenrechte, die gerade auch den Schwachen schützen?

An dieser Stelle wird deutlich, wie sehr der Menschenrechtsgedanke auf eine würdefähige Anschauung des Menschen angewiesen ist, die auf seelischer Empirie, nicht auf bloßem Glauben beruht. Rudolf Steiners »Philosophie der Freiheit« kann deshalb durchaus auch als die Untermauerung des Menschenrechtsgedankens durch »seelische Beobachtungsresultate nach naturwissenschaftlicher Methode« (wie der Untertitel lautet) gelesen werden.

Die Menschenrechte widerspiegeln das Auftreten der Individualität in der Sozialität und schützen diese Frucht der bisherigen Geschichte, - die damit zur Vorgeschichte der Individualität wird. Sie schützen und umhegen zugleich den Keim aller weiteren Geschichte, jener, die freie Menschen selber schreiben werden.

Verstehen wir schon, was dieses Auftreten der Individualität bedeutet? Verstehen wir schon, was Individualität heißt? Alle Weiterentwicklung der Menschenrechte wird von der Antwort auf solche Fragen abhängig. Ist die im Selbstbewusstsein erlebte Selbstidentität bloße Hirnfunktion, wie es das herrschende, auch der gängigen Definition des »Hirntodes« zugrunde liegende Paradigma nahelegt, dann wird man eben auch in den Zweifel über das Menschsein des Ungeborenen und des Behinderten getrieben. Und wer so denkt, verfängt sich nur zu leicht in der diabolischen Logik, die dem Euthanasiegedanken zugrunde liegt. Wer - wie es heute geschieht - »Menschenrechte für die großen Menschenaffen« fordert, verwechselt Menschenrecht mit - gewiss zu verstärkendem - Tierschutz. Er gibt im Grunde den Menschenrechtsgedanken unter dem Vorwand seiner Ausweitung selber preis.

Wer im Menschen einen Ewigkeitskern zu erblicken vermag, der über Grab und Verwesung erhaben ist, einen Kern, der sich in der Spiegelung am Leib nur des Bewusstseins seiner selbst versichert, der wird über die Würde jedes Menschen nicht im Zweifel sein können. Aus einer solchen Perspektive betrachtet, löst sich der scheinbare Widerspruch zwischen Historizität und universeller Gültigkeit der Menschenrechte auf: Das Ich ist als Durch-sich-selbst-Sein der göttliche Funke im Menschen, der als solcher Ewigkeitsbedeutung hat. Das Für-sich-selbst-Sein, das Sich-Fassen des Ich im Selbstbewusstsein ist ein konkret historisch lokalisierbarer Akt. In ihm beginnt die höhere Natur in der Natur des Menschen aufzuleuchten. Und indem sie dergestalt aufzuleuchten beginnt, wird ihr Schutz die vornehmste Aufgabe des Rechts. Die Menschenrechte kommen dem Menschen in der Tat von Natur aus, seiner höheren Natur aus, zu.

Die Menschenrechte - nicht vom Staat gewährt

In der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der Französischen Revolution von 1789 heißt es: »Alle Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. ... Der Endzweck aller politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unabdingbaren Menschenrechte. ... Eine Gesellschaft, in der die Garantie der Rechte nicht gesichert und die Teilung der Gewalten nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.« Das ist die radikale Negation eines Rechtspositivismus, der den Rechtsbegriff mit dem der geltenden Gesetze gleichsetzt. Das Grundgesetz bekennt sich zu diesem Ansatz mit der Formulierung des Artikel 19, welcher besagt, dass in »keinem Falle« »ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden« darf. Die Bedeutung dieses Satzes kann nicht hoch genug veranschlagt werden. Er besagt nicht weniger, als dass die Menschenrechte dem Einzelnen nicht vom Staat gnädig gewährt wurden, sondern dass sie, einmal zur Gültigkeit erhoben, unwiderruflich sind und auch für verfassungsändernde Mehrheiten nicht zur Disposition stehen dürfen. Die faktisch - durch autoritär-diktatorische Entwicklungen - mögliche Veränderung ist damit als unrechtmäßiger Versuch der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gekennzeichnet, gegen den, wo andere Abhilfe nicht möglich ist, das Recht zum Widerstand statuiert wird (Artikel 20, Absatz 4). Solche Formulierungen sind im Parlamentarischen Rat aus den Erfahrungen des Unrechtsstaats im Nationalsozialismus heraus entstanden. Diese Erfahrungen haben in der Grundordnung der BRD nicht nur zu einer starken richterlichen Kontrolle der Verwaltung, sondern auch zu einer starken Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze durch das Bundesverfassungsgericht geführt.

Menschenrechte und Staatsentwicklung

Die Menschenrechte stellen eine kopernikanische Wende in der Entwicklungs des Rechtslebens dar. Durch diese Wende muss sich die Rolle des Staates als Garant der Rechtsordnung grundsätzlich ändern. »Recht« ist generell das Element der Ordnung der gesellschaftlichen Beziehungen der Menschen untereinander; in diesem Ordnungselement widerspiegelt sich Bewusstseinsentwicklung, widerspiegeln sich die Veränderungen im Verhältnis des Einzelnen zur Gemeinschaft. Sind am Anfang der Kulturzustände Gesetz und Gebot noch eines, wirken Normen mit innerer und äußerer Zwanghaftigkeit, so tendiert die Entwicklung immer mehr hin zu Verhältnissen, in denen der Bereich allgemeiner Regeln zugunsten individueller zurücktritt.

Von daher hängen Grundrechtsentwicklung und zunehmende Bedeutung des Vertragsrechts systematisch zusammen: Verträge, wo sie nicht nur formalen Charakter tragen und faktische Herrschafts- und Knechtschaftsverhältnisse verschleiern, entstehen nur durch den gemeinsamen freien Willen der Beteiligten: Vertragliche Verpflichtungen entstehen prinzipiell als Selbstverpflichtungen. Nicht umsonst beginnt das moderne Staatsdenken mit der Konstruktion des »Staatsvertrags« - d.h. hoheitliche Gewalt wird abgeleitet aus einem originär freien Vertragsverhältnis der Mitglieder des Gemeinwesens. Als historische Beschreibung der Entstehung des Staates ist das falsch, als idealtypische Beschreibung der Konstitution des Rechtsstaats trifft es den Kern der Sache: die Freiheit eines jeden ist die Basis der Freiheit aller, die einzige Grenze der Freiheit ist die gleiche Freiheit des anderen, die notwendige Konsequenz gleicher Freiheit ist die soziale Gerechtigkeit (die man auch Brüderlichkeit oder Geschwisterlichkeit nennen kann).

Elementarste Menschenrechte erkämpfen

Die Durchsetzung der Allgemeinen Menschenrechte vollzieht sich gegen starke Widerstände. Der eingangs zitierte amnesty-Bericht gibt davon Kunde. Es ist ganz selbstverständlich, dass unser Blick zuerst auf schwerste Verletzungen elementarster Menschenrechte in vielen Ländern fällt. Der menschliche Wesenskern ist nicht leiblicher Art, aber er muss über den Leib als Ausdrucksmittel und Instrument verfügen können. Dazu gehört der Schutz vor willkürlicher Inhaftierung - nicht umsonst gilt die Habeas-Corpus-Akte von 1679 als wichtiges Dokument der Menschenrechtsgeschichte -, aber vor allem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, d.h. die Abschaffung von Folter, Leibesstrafen und Todesstrafe. Der Kampf um die Menschenrechte ist deshalb notwendig der Kampf gegen Folterungen und Hinrichtungen, gegen das »Verschwindenlassen« politisch oder religiös missliebiger Personen durch Todesschwadronen, aber auch gegen das dem Staatsterrorismus geschuldete Flüchtlingselend und das Fehlen elementarster sozialer Menschenrechte in den Hungerregionen. Die Tätigkeit solcher Organisationen wie amnesty international, der Gesellschaft für bedrohte Völker, Pro Asyl und vieler anderer ist deshalb gar nicht hoch genug zu bewerten, hat vielen Menschen konkret geholfen und bedarf noch viel breiterer Unterstützung.

Private und öffentliche Freiheit

Dieses notwendige Engagement darf uns jedoch nicht den Blick darauf verstellen, dass auch in den Ländern mit rechtsstaatlicher Ordnung in der Umsetzung der Menschenrechte noch ein großes Stück Weges vor uns liegt. Dabei ist nicht nur an Fragen wie beispielsweise das Asylrecht zu denken. Es geht um ein generelles Problem der neuzeitlichen Staatsentwicklung. In der Neuzeit entstehen eben nicht nur die Grundrechte, sondern es entsteht auch die Idee der »Staatssouveränität« (Jean Bodin), die über Rousseaus Volkssouveränitätslehre mit ihrem Konstrukt der »volonté générale« einen Zustand rechtfertigt, in dem die Vormacht der Gemeinschaft über den Einzelnen bloß demokratisiert ist, statt abgeschafft zu sein. Dass dieser Zustand in vollends undemokratischer Machtausübung umschlagen kann, liegt in der Natur der Sache. So vollzieht sich die moderne Staatsentwicklung im Spannungsfeld zwischen Mehrheitsprinzip und Grundrechten, wobei immer wieder neu die Frage auftaucht, wo die Grenze zwischen autonomem Handlungsraum des Einzelnen und verbindlicher Regelung für alle zu ziehen ist. Relativ unbestritten sind dabei in den rechtsstaatlich verfassten Ländern - neben dem Recht auf Teilhabe an der politischen Willensbildung durch Wahlen, in vielen Ländern auch durch Abstimmungen - Grundrechte wie die Wissenschafts-, Meinungs-, Presse-, Religions-, Vereins-, Versammlungsfreiheit usw., die im Kern das Recht des Einzelnen schützen, seine eigenen Urteile über die Welt bilden, aussprechen und verbreiten und sich dabei mit Gleichgesinnten zusammenschließen zu können.

Insofern tragen wir jener Mündigkeit Rechnung, von der Immanuel Kant in seinem Aufsatz »Was ist Aufklärung« mit Recht sinngemäß sagt, dass sie die Fähigkeit sei, sich seines eigenen Verstandes ohne fremde Leitung zu bedienen, wobei auch der »öffentliche Gebrauch der Vernunft« jederzeit frei sein müsse. Ganz ähnlich formuliert Jefferson, der Autor der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, er habe ewige Feindschaft gegen jede Form der Tyrannei über den menschlichen Geist geschworen, die Freiheit des Wissens und des Urteils (»the liberty to know«) sei die Wurzel aller Freiheit.

Der Freiheit, die in Erkenntnis wurzelt, bleiben jedoch Blühen und Fruchten versagt, wenn Erkenntnis nicht auch gelebt werden darf. Die Geistesfreiheit darf nicht da enden, wo der Geist in die Wirklichkeit eintauchen und sie handelnd verändern will! Eine andere Pädagogik als die von einer Mehrheit gewollte, eine andere Medizin als die vom wissenschaftlichen Mainstream praktizierte, muss gleichberechtigt existieren können und darf nicht in die private Ecke abgedrängt werden. Die Staatsmacht nur zur Durchsetzung von mehrheitsfähigen Gruppeninteressen benutzen zu wollen, ist menschenrechtswidrig. Weltanschauungsfreiheit ist mehr als das Recht, privat seine Überzeugungen zu leben.

Selbstverwaltungsrecht ist Menschenrecht

Wo Fragen des geistigen Lebens in einer sich pluralisierenden Gesellschaft nicht mehr im Konsens entscheidbar, sondern nur noch individuell beantwortbar sind, wird die Freiheit der Kultur aus einer privaten zu einer öffentlichen Angelegenheit. Will sagen: die Montessori-Schule oder die Waldorfschule ist keine »Privatschule« und »Ersatzschule«, sondern eine durchaus öffentliche - in freier Trägerschaft. Was keinesweg heißt, dass Waldorf- oder Montessori-Schulen Weltanschauungsschulen in dem Sinne seien, dass dort die Weltanschauung, aus der heraus pädagogisch gehandelt wird, Schülern gelehrt würde, d.h. selbst Inhalt der Pädagogik würde.

Das Elternrecht, die Schule zu wählen, das Recht des Patienten auf die Wahl des Arztes und der Therapierichtung - ohne finanzielle Diskriminierung durch Schulgeld oder Erstattungsregelungen - ist nicht weniger ein Menschenrecht als die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit oder das Recht auf freie Religionsausübung. Artikel 26 (3) der UNO-Erklärung sagt deutlich: »In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.« Es macht keinen Sinn, wenn Politiker denselben Menschen, denen sie sehr wohl die Mündigkeit zuerkennen, sie zu wählen, dieselbe Mündigkeit für die Wahl der Schule absprechen.
Es braucht im Zeitalter der Menschenrechte Staatslösungen nur noch dort, wo Initiativ- und Selbstverwaltungslösungen (noch) nicht gelingen - oder von der Sache her unmöglich sind. Das Recht auf Selbstverwaltung ist Menschenrecht!

Erst der Staat, der das Selbstverwaltungsrecht konsequent und ohne hemmende Einschränkungen respektieren würde, ist im vollen Sinne des Wortes Rechtsstaat. Ein Rechtstaat schützt die Freiheit der Kultur und gibt für das Wirtschaftsleben sinnvolle Rahmenbedingungen vor, z.B. in Fragen der Ökologie oder des Schutzes der menschlichen Arbeit vor Ausbeutung. Dass allgemeinverbindliche Regeln, wo sie sich als nötig erweisen, im Rechtsstaat nur durch demokratischen Konsens - in Wahlen und Abstimmungen - zustande kommen dürfen, ist dabei selbstverständlich. Das Wort vom »Verfassungspatriotismus« zeigt, dass die rechtsstaatlich gesicherte Pluralität heute den Konsensboden für eine Rechtsgemeinschaft abgibt.
Die skizzierte Beschränkung würde den Staat keineswegs schwächen, sondern ihn vielmehr bei seinen eigentlichen Aufgaben stärken, zu denen auch die Aufrechterhaltung jener inneren Sicherheit gehört, ohne die es - wie schon Wilhelm von Humboldt ausführte - keine Freiheit gibt.1
Solche Überlegungen zur neuen Rolle des Staates sollten auch Berücksichtigung finden, wenn es zu der im Koalitionsvertrag angekündigten Initiative der neuen Bundesregierung kommt, den europäischen Verträgen eine Grundrechtscharta voranzustellen.

Menschenrecht vor Sachenrecht

Ein Gebiet unseres Rechtslebens, in dem ein erheblicher Nachholbedarf an Anpassung der Verhältnisse an die Menschenrechte herrscht, ist das Unternehmensrecht. Es gibt zwar im Grundgesetz für die BRD die Sozialbindungsklausel für das Eigentum (Art. 14). Da diese aber nicht hinreichend rechtlich konkretisiert wurde und die eigentumsmäßige Zuordnung der Unternehmen und ihrer Erträge ausschließlich an die Kapitaleigner nach wie vor gilt, sind Unternehmen und Unternehmensanteile private und verkäufliche Vermögenswerte. Faktisch führt das zur Unterstellung der im Unternehmen tätigen Menschen unter das Kapital. Das ist im Grunde genommen die einzige Stelle in unserer Rechtsordnung, wo - ungeachtet aller sekundären Schutzrechte - primär das Menschenrecht dem Sachenrecht nachgeordnet ist. Dieser Zustand ist nicht menschenrechts- und verfassungsgemäß. Bei seiner Korrektur geht es freilich nicht um die Einrichtung eines ebenfalls anachronistischen Kollektiveigentums, vielmehr um den neuen Begriff eines »Eigentums im sozialen Fluss«, das unternehmerische Initiative nicht etwa behindert, sondern fördert.

Soziale Menschenrechte

Von der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung über die Französische Revolution bis ins 19. Jahrhundert stand die Erkämpfung der bürgerlichen Freiheitsrechte im Vordergrund. Erst langsam entwickelte sich ein Bewusstsein für die sozialen Menschenrechte. Es ist ein großer Fortschritt in der Entwicklung des Rechtsbewusstseins, wenn in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 der Anspruch auf soziale Sicherheit, Arbeit und soziale Fürsorge formuliert wird.

Personale und soziale Grundrechte haben ihre gemeinsame Wurzel in der Menschenwürde, letztere dürfen daher die ersteren »weder relativieren noch verdrängen«, wie dies beispielsweise in den staatssozialistischen Ländern geschah.2 Die sozialen Menschenrechte werden häufig als Staatspflichten oder Staatszielbestimmungen formuliert. Darin liegt ein oft übersehenes Problem: die Versorgung der Menschen ist von entsprechenden wirtschaftlichen Bedingungen abhängig, die zu schaffen nicht Aufgabe des Staates sein kann. Der Staat kann vielmehr nur rechtliche Rahmenbedingungen für ein Wirtschaftsleben setzen, das durch die Zusammenarbeit der Wirtschaftspartner in bestmöglicher Weise zu dieser Versorgung beiträgt. Er kann dies beispielsweise durch das Eigentumsrecht oder das Steuersystem tun. Er kann weiterhin Treuhänder sein für Mittel, welche die Rechtsgemeinschaft für die soziale Sicherung oder die Finanzierung des Kulturlebens für erforderlich hält. Eine Planwirtschaft will heute glücklicherweise kaum noch jemand. Die gegenwärtige, durch die Art der Globalisisierungsprozesse verstärkte rein marktwirtschaftliche Sichtweise, bei der die Menschen immer mehr nur noch als Kostenfaktoren der Wirtschaft gesehen werden, gerät allerdings mit dem Gedanken der sozialen Menschenrechte in immer stärkeren Widerspruch. Gewaltige Anstrengungen werden noch erforderlich sein, damit die Sozialrechte nicht papierener Anspruch werden, sondern in der Realität gesichert werden können.

Menschenrechte im internationalen Leben

Wie wir bereits am Ausgangspunkt unserer Betrachtung feststellen mussten, tun sich die Staaten heute immer noch schwer mit den Menschenrechten. Im internationalen Leben geht es immer noch um die Frage, was höher stehe, Staatenrecht oder Menschenrecht. Immer noch wird häufig Menschenrechtspolitik politischer Opportunität untergeordnet oder gar als Vorwand für die Verfolgung bestimmter politischer und wirtschaftlicher Ziele instrumentalisiert. Immer noch wird die Kritik an Menschenrechtsverletzungen als »Einmischung in die inneren Angelegenheiten« des kritisierten Staates gesehen. Wo das sogenannte Selbstbestimmungsrecht der Nationen den Primat eines kollektiven Rechts - das jedes Volkes auf einen eigenen Staat - vor dem individuellen Menschenrecht meint, gerät es nur zu leicht zur Begründung der ethnischen Säuberung. Ralf Dahrendorf nannte es deshalb - ganz ähnlich argumentierend wie Rudolf Steiner 1917 - einmal ein »barbarisches Instrument«.3

Die UNO befindet sich nach wie vor im permanenten Zwiespalt: Angetreten unter der Flagge der Menschenrechte, erlauben ihre Entscheidungsmechanismen und Durchsetzungsinstrumente bisher nur eine sehr begrenzte Wirksamkeit zur globalen Durchsetzung dieser Rechte. Immerhin hat man sich in der Völkerrechtskommission der UNO 1980 dazu durchgerungen, das Verbot sogenannter »grave violations«, »schwerer« Menschenrechtsverletzungen, wie Völkermord, Sklaverei und Apartheid, als objektives Völkerrecht zu betrachten, unabhängig davon, ob der schuldige Staat die entsprechenden Menschenrechtskonventionen ratifiziert hat oder nicht.4 Die Schaffung der Schutzzonen für die Kurden im Irak nach dem Golfkrieg ist ein Präzedenzfall für eine wirksamere Durchsetzung der Menschenrechte, ebenso die Schaffung des internationalen Kriegsverbrecher-Tribunals der Vereinten Nationen in Den Haag nach dem Jugoslawien-Krieg 1996 und die am 17. Juli diesen Jahres von Delegierten aus 160 Ländern in Rom beschlossene Einrichtung eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs der UNO. Für einen wirklich effektiven weltweiten Schutz der Menschenrechte ist jedoch noch viel Arbeit zu leisten.

Interkultureller Dialog

Historisch sind die Menschenrechte im Westen entstanden. Wenn ihre universelle Geltung in den sogenannten Entwicklungsländern vielfach unter Ideologieverdacht geraten ist, dann hängt das damit zusammen, dass sie in Europa und Amerika zwar proklamiert werden, viele Konsequenzen, die sie für die Umgestaltung der sozialen Verhältnisse nach sich ziehen müssten, jedoch noch ausstehen. Auch mussten die Entwicklungsländer erleben, dass ihnen der Westen nicht mit der Botschaft der Menschenrechte, sondern ohne Verständnis für ihre Kultur, mit imperialen Machtambitionen und ökonomischen Ausbeutungsinteressen entgegentrat.5 Die Durchsetzung der Menschenrechte als universeller Grundlage des Zusammenlebens der Menschen ist deshalb nicht zuletzt eine Frage nach der Realisierung menschenwürdiger Sozialformen in jenen Ländern, in denen sie entstanden sind, ist eine Frage des Willens dieser Länder zu wirklicher globaler Partnerschaft.

Eine andere Schwierigkeit besteht darin, dass die Durchsetzung der Menschenrechte von den westlichen Ländern vielfach gleichgesetzt wurde mit der Übernahme des Institutionengefüges der politischen Systeme des Westens. Dies wird in den Entwicklungsländern oftmals als Missachtung ihrer eigenen kulturellen Identität erlebt. In Wirklichkeit gibt es sehr verschiedenartige Möglichkeiten, ein menschenrechtskonformes politisches System auszugestalten und dabei an jeweilige kulturelle Gegebenheiten anzuschließen. Dass es zum Beispiel möglich ist, bei der Begründung der Menschenrechte an den Koran anzuschließen, macht eindrucksvoll Hadayatullah Hübsch in der jüngsten Ausgabe von »Pogrom - Zeitschrift für bedrohte Völker« deutlich.6 Eine globale Koalition aller Menschen guten Willens zur Verteidigung und Erweiterung der Menschenrechte - über die Grenzen von Religionen und Ethnien hinweg - ist nicht nur notwendig, sondern auch möglich. Gerade derjenige, der der Auffassung ist, dass die Möglichkeit der liebevollen Zuwendung zum anderen Menschen - als die eigentliche Substanz der Menschenrechte - veranlagt wurde durch das Ereignis von Golgatha, wird aus einer solchen inneren Einstellung Kraft zur aktiven Toleranz ziehen, nicht aber mit dogmatischen Ansprüchen den notwendigen Dialog belasten wollen.
Man trifft manchmal Gesprächspartner, die der Meinung sind, Menschen in anderen Regionen dieser Welt seien für die Menschenrechte nicht reif. Nur durch die europäische Kultur sei der hierfür notwendige Grad der Eigenständigkeit des Menschen erreicht. Wer so spricht, setzt sich nicht nur dem Vorwurf der Dünkelhaftigkeit aus, sondern hat sich niemals klargemacht, dass die Menschenrechte nicht etwa die vollendete Eigenständigkeit voraussetzen, sondern den Raum schützen, in dem sie sich entwickeln und gelebt werden kann. Die bewusstseinsgeschichtlichen - seelischen - Ausgangspunkte für das Herankommen an die Selbständigkeit sind unterschiedliche. Das gilt für Individuen, die innerhalb eines Kulturraums leben, genauso wie für die Kulturen und Völker dieser Erde insgesamt.

Sisyphusarbeit?

In den Allgemeinen Menschenrechten werden Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit als die heute einzig möglichen Bedingungen friedlichen Zusammenlebens proklamiert. Der Gliederungsbedarf des sozialen Organismus in freies geistig-kulturelles Leben und ein auf partnerschaftliche Zusammenarbeit gestütztes, selbstverwaltetes Wirtschaftsleben - auf der Grundlage der rechtlichen Gleichheit - ist im Grunde genommen eine Konsequenz daraus, dass die Rechte des individuellen Menschen in den Mittelpunkt des Rechtsleben rücken und dass gleichzeitig das Zusammenwachsen der Menschheit (Globalisierung) aus sozialer Verantwortung der Menschen gestaltet sein will.

Angesichts der Massivität der Menschenrechtsverletzungen mag vielen das Engagement für diese Rechte wie eine Sisyphusarbeit vorkommen. Wer will jedoch sagen, um wieviel schlechter es um die Menschenrechte bestellt wäre ohne das Engagement von Einzelnen, Gruppen und Regierungen seit 1948? Menschenrechtsarbeit fängt im Kleinen an, in meinem eigenen Umkreis. Freiheit, Gleichheit und Geschwisterlichkeit sind nicht einfach ferne Ideale. Es kommt auf jeden Einzelnen an, der sie zu seinen individuellen Verhaltensweisen macht.

Zusätzliche Informationen finden Sie in der Printausgabe der Zeitschrift!


Taste Zurück zum Inhaltsverzeichnis