Brennpunkte




Kriegsverbrechen: Frieden oder Gerechtigkeit?


Von der Schwierigkeit,
juristische Begriffe zu interpretieren

Erinnern wir uns: Sarajevo war eine von serbischen paramilitärischen Truppen eingeschlossene Stadt. Deren Scharfschützen brachten täglich Menschen zur Strecke. Dieser aus dem Vokabular der Jagd entliehene Ausdruck entsprach genau dem, was sich abspielte: Menschen wurden gejagt. Die Unprofor hatte vertragsmäßig die Aufgabe, die feindlichen Truppen auseinanderzuhalten. Wie Sarajevo zeigte, eine schier unlösbare Aufgabe. Mord oder Krieg? Wie sollte man die Menschenjagd bezeichnen? Welche Rechtsbegriffe waren anzuwenden? Für das spontane menschliche Empfinden war es Mord.

Die, welche damals zuschauten, schufen später ein Tribunal, das Verbrechen gegen die Menschenrechte verfolgen sollte – Amtssitz Den Haag. Sein Aufbau wurde in der Presse mit Hohn und Spott begleitet. Hatte das Tribunal nicht eine Alibi-Funktion für die Massaker, denen man tatenlos zugeschaut hatte? Es gab bestimmte Vorläufer, etwa das Tribunal der Nürnberger Prozesse. Das aber arbeitete nach einem Weltkrieg mit Millionen von Toten! Waren die Vorgänge auf dem Balkan damit vergleichbar? 1993, als das Haager Gericht eingerichtet wurde, gab es Streit über die Frage, womit man es in den Auseinandersetzungen in Jugoslawien zu tun hatte: Handelte es sich um einen Bürgerkrieg oder einen Aggressionskrieg? Ein Bürgerkrieg war rechtlich eine innere Angelegenheit des Staates, in dem er ausgetragen wurde. Blieb er das auch, wenn Grausamkeiten verübt wurden? Als eine humanitäre Krise die ein Land überfällt, etwa wie eine Naturkatastrophe das tut, wurde der Konflikt lange interpretiert, aber eben doch als innere Angelegenheit. Das wäre für Unprofor bequemer gewesen. Der Vertrag von Dayton half dann scheinbar, die aufgetretenen Irritationen zu beruhigen.

Milosevic verpflichtete sich in diesem Vertrag, Kriegsverbrechen aufzuklären und zu verfolgen. Rückblickend klingt das wie ein Witz. Die Verwirrung, welche die rechtlichen Interpretationen begleiteten, machten Milosevics Verhalten möglich. Die Frage bleibt, ob man damals in Bezug auf Milosevic noch blauäugig sein konnte. Man handelte mindestens so, als ob man es wäre.

Gleich bei Beginn der Luftanschläge gegen Jugoslawien wurden Stimmen laut, welche die rechtliche Absicherung des Unternehmens verneinten. Das taten nicht nur die PDS, die sich von solchem Verhalten Vorteile versprach, sondern auch konservative Rechtswissenschaftler wie Rupert Scholz, der ehemalige Verteidigungsminister. Die ganze Misere der Rechtsunsicherheit wird noch einmal in einem Brief Erhard Epplers an Egon Bahr [siehe den Briefwechsel zwischen den beiden in der Zeit] deutlich. Auch dort heißt es, dass das Geschehen mit all seinen schlimmen Begleiterscheinungen einer Legitimation bedürfe. So fühlen wir wohl alle. Aber die moralische Technik, wie solches Streben praktisch umzusetzen sei, bleibt sehr vage: »Vielleicht braucht die UNO [dazu] neben dem Sicherheitsrat noch ein Gremium aus erfahrenen Richtern und Elder Statesmen, das zwischen legitimer und illegitimer Gewalt zu unterscheiden hätte.« Warum braucht der Sicherheitsrat ein weiteres Gremium? Doch wohl deshalb, weil die Entscheidungen des Sicherheitsrates nicht unbedingt dem Rechtsempfinden folgen, sondern politischem Kalkül.

Egon Bahr deckt in seinem Antwortbrief den springenden Punkt auf: »Das Recht der Staaten, im Deutschen irreführend Völkerrecht genannt, ist in der Charta der Vereinten Nationen den Menschenrechten übergeordnet.« Die Menschenrechte leiten sich aus der Existenz des einzelnen Menschen ab. Sie sind gewissermaßen Individualrecht, das für jeden einzelnen Menschen gilt. Ein Recht, welches das Individuum zum Maßstab aller Ordnung nimmt, wird im Spiel der staatlichen Mächte noch von einem Recht, das im Hinblick auf ein Abstraktum, dem Staat, geschöpft worden ist, dominiert. Damit scheint auch die Grausamkeit bei der Bereinigung »innerer« Angelegenheiten des Staates rechtlich unangreifbar. Die Geschehnisse im Kosovo machen erneut die Bruchlinie zwischen zwei Rechtsauffassungen deutlich.

Mehr noch: »Solange diese Aufgabe nicht gelöst wird, kann auch weiterhin der jeweils Stärkere die Keule der Menschenrechte schwingen.« Nicht nur die einzelnen Staaten können also, solange die Rechtsauffassungen nicht geklärt sind, etwa durch »ethnische Säuberungen« ihre inneren Angelegenheiten ordnen, nein es kann auch die Berufung auf die verletzten Menschenrechte ein Argument sein, etwa gewünschte machtpolitische Interessen durchzusetzen. »Und die da Gewalt anwenden, ihr Risiko sorgsam kalkulierend, die Serben gegen die insgesamt wehrlosen Kosovaren, die Nato gegen die insgesamt wehrlosen Serben, können sich weigern, ihre Gewaltanwendung Krieg zu nennen.«

Ein Spiel mit Worten, das möglich wird, weil die Begriffe ungeklärt sind. Angesichts der Kriegsszenarien wirkt solcher Nominalismus zynisch. Wer also aus moralischer Überzeugung für das Eingreifen im Kosovo war und ist – und dafür gibt es viele gute Gründe –, sollte sich auch verpflichtet fühlen, alles daranzusetzen, dass die Prinzipien der Gerechtigkeit im Sinne der Individualität geschöpft werden. Das Haager Gericht gewinnt mit seinen Anklagen Statur, gerade weil sie offensichtlich nicht politisch bestimmt sind. Wir sollten nicht vergessen, dass auch für die sogenannten Stärkeren die Konsequenzen gelten müssen.

Erhard Fucke



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