Brennpunkte

Die Koalition vereinfacht das Steuerrecht

Endlich Klarheit!


Aus dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999 / 2000 / 2002 der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode, Drucksache 14, Art. 1, Änderung des Einkommensteuergesetzes, § 2, Absatz 3:

»Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summe der Einkünfte aus aktiver Tätigkeit und die Summe der Einkünfte aus passiver Tätigkeit gesondert zu ermitteln. Ist die Summe der Einkünfte aus aktiver Tätigkeit negativ, darf sie mit einer positiven Summe der Einkünfte aus passiver Tätigkeit unbegrenzt ausgeglichen werden. Ist die Summe der Einkünfte aus passiver Tätigkeit negativ, darf sie mit einer positiven Summe der Einkünfte aus aktiver Tätigkeit bis zu einem Betrag von 100.000 Deutsche Mark ausgeglichen werden. Übersteigt die positive Summe der Einkünfte aus aktiver Tätigkeit den Betrag von 100.000 Deutsche Mark, darf sie darüber hinaus durch negative Einkünfte aus passiver Tätigkeit nur bis zur Hälfte des übersteigenden Betrages gemindert werden. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammenveranlagt werden, sind nicht nach Satz 2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte aus passiver Tätigkeit des einen Ehegatten der Summe der Einkünfte aus passiver Tätigkeit des anderen Ehegatten hinzuzurechnen, soweit sie bei diesem nach Satz 2 bis 5 ausgeglichen werden können. Soweit negative Einkünfte aus passiver Tätigkeit mit positiven Einkünften aus aktiver Tätigkeit zu weniger als 100.000 Deutsche Mark ausgeglichen werden können, gilt der Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Deutsche Mark als Verlust im Sinne des § 10 d. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammenveranlagt werden, sind negative Einkünfte aus passiver Tätigkeit des einen Ehegatten, die nicht nach Satz 7 als Verlust im Sinne des § 10 d gelten, dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach Satz 7 als Verlust im Sinne des § 10 d gelten können. Die nicht nach Satz 2 bis 6 ausgeglichenen oder nach Satz 7 und 8 als Verlust im Sinne des § 10 d geltenden negativen Einkünfte aus passiver Tätigkeit sind gesondert festzustellen. § 10 d Abs. 3 gilt sinngemäß. Ein Abzug dieser negativen Einkünfte nach § 10 d Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen. Sie sind im folgenden Veranlagungszeitraum der Summe der Einkünfte aus passiver Tätigkeit hinzuzurechnen.«

Wir sind erleichtert: Endlich Klarheit!

Christoph Strawe




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