Brennpunkte


Bernardo Gut

Über Fundament und Gefährdung
der Individualrechte


Vom Ebenbild der Götter zum Akzidenz der Evolution
Wir, jeder Einzelne von uns, befinden uns in einer paradoxen und gefährlichen Lage1: Je mehr wir über die Erbanlagen der Menschen erfahren, desto weniger spezifisch Humanes finden wir darin; je mehr wir über Bonobos, Delphine und Elefanten wissen, desto weniger begründet erscheint die Rede von einer Sonderstellung der Menschen; je konsequenter der Forscherblick von den adulten Organismen sich abwendet und auf deren Allel- (=Gen-) Strukturen konzentriert, um so mehr wandelt sich die Sage vom Überlebenskampf der Individuen zur Doktrin, dass es nur auf die Reproduktionsstrategien der einzelnen Allele ankomme. Kurz: Je fortgeschrittener die Forschung, desto weniger Originelles bleibt vom armen menschlichen Wicht. Und während das gewesene Ebenbild Gottes zerbröselt, sodass sogar Benns Diktum »Die Krone der Schöpfung, das Schwein, der Mensch«2 als wohlmeinende, obsoletem Ganzheitsdenken verhaftete Reverenz zu gelten hat, und sowohl der Vorschlag, leistungsstarke Sapiens-Allelkombinationen zu klonen, als auch die gegenteilige Meinung, ethische Schranken zu errichten, bloß als gleichwertige Varianten im Erhaltungskampf der Allele erscheinen –, flirrt durch die zunehmend trüber und staubiger werdende Atmosphäre weltweit eine tapfere Schar Vereinzelter, die sich um individuelle Menschenrechte sorgen, Diktatoren zur Rechenschaft ziehen wollen, Gerichte zum Schutze Einzelner vor behördlicher Willkür anrufen und Klagen wegen Verstößen gegen die Prinzipien der Unverletzbarkeit der Person und der menschlichen Dignität einreichen.

Nie zuvor galt der Einzelne den Naturwissenschaftlern und Philosophen weniger; nie jedoch ist an so vielen Orten und von so vielen Personen das geflügelte Wort der Menschenrechte im Munde geführt worden wie heute.

Paradox ist die Lage, weil der Einsatz für die Wahrung der Menschenrechte einem Rechtsgute gilt, welches wissenschaftlicher Beglaubigung entbehrt, und daher als absurd anmutet. Gefährlich ist die Lage, weil jenem Einsatz das Fundament fehlt; er bleibt von Stimmungen und Gefühlsmomenten abhängig – und ist eben deshalb ephemer.

Abhilfe gibt es nur, wenn wir rational – obgleich nicht naturwissenschaftlich – zu klären vermögen, was das Signum (die Essenz) des menschlichen Individuums ausmacht.

Abstand als Fundament des Menschen
In einer Betrachtung zum 650. Todesjahr Dantes schrieb 1972 der Romanist Theophil Spoerri: »Der Mensch ist das einzige Wesen, das Abstand zu sich selbst und zum andern, damit auch zum unmittelbar Gelebten, dem Drang der Begierde, dem Druck der Angst finden kann. Aus diesem Abstand erwachsen, als Frucht der Freiheit, die Sprache und alle Wunder der Kultur, Formen des Zusammenseins, Recht, Kunst und Religion.«3 An der Weite des Abstandes, die der Einzelne zwischen Vorausschau und Zurückblick sich offen zu halten vermag, liegt das Maß seiner Größe.

Im Abstand urständet die Freiheit und der aus ihr sich nährende Wille. Daher entspricht es nur einem Blick aus einer anderen Ecke, aber auf dasselbe Numen, wenn Schiller ausruft: »Alle anderen Dinge müssen; der Mensch ist das Wesen, welches will. Eben deswegen ist des Menschen nichts so unwürdig, als Gewalt zu erleiden, denn Gewalt hebt ihn auf.«4 Von dieser Überzeugung durchdrungen, appellierte der Ehrenbürger der Französischen Revolutionsrepublik5 an seine Zeitgenossen, die kulturelle Entwicklung zu fördern und sich moralisch zu bilden. Einerseits soll die Kultur den Menschen »fähig machen, seinen Willen zu behaupten«; anderseits sei nur der »moralisch gebildete Mensch … ganz frei.«6

So ist frei, wer Abstand zu wahren versteht, seine Lage erfasst, bewusst sich Ziele setzt und darin sich als homme ausweist, der – wie Pascal es einmal formulierte – »unendlich den Menschen übersteigt«.7 In diesem Gedanken wurzelt Goethes Hoffnung auf individuelle Fortdauer; »denn wenn ich bis an mein Ende rastlos wirke, so ist die Natur verpflichtet, mir eine andere Form des Daseins anzuweisen, wenn die jetzige meinen Geist nicht ferner auszuhalten vermag.«8

Wer, diesen Leitsternen folgend, dem Einzelnen zubilligt, seinen Lebensweg selbst zu entwerfen, hat sich eo ipso dazu verpflichtet anzuerkennen, dass jedes Individuum menschlichen Antlitzes zu Gleichem berufen sei.

Von der Déclaration von 1789 zur Universellen Erklärung von 1948
In der berühmten Déclaration von 1789 wurden dem Einzelnen zwar wichtige Ansprüche zuerkannt, aber fast durchwegs mit einem caveat, einem Vorbehalt versehen. So wird in Art. 1 zunächst festgelegt: »Die Menschen werden frei geboren und bleiben frei und gleich an Rechten« – worauf jedoch sogleich der Satz folgt: »Die sozialen Unterschiede können in nichts anderem als in der utilité commune (Nützlichkeit für die Gemeinschaft) gegründet sein.«9 Die Individuen sind also nur im Prinzip einander gleichgestellt; deren unterschiedliche Meriten in Hinblick auf die utilité commune legen den Grund zu neuen Diskriminierungen.

In Art. 10 heißt es einleitend: »Niemand darf wegen seiner Ansichten, und seien sie auch religiöser Natur, beunruhigt werden« – doch folgt anschließend die Präzisierung: »vorausgesetzt, dass deren Bekundung die durch das Gesetz festgelegte Ordnung nicht störe.«10 So auch Art. 11, der vielversprechend wie folgt anhebt: »Die freie Äußerung der Gedanken und der Ansichten ist eines der kostbarsten Rechte des Menschen; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben, drucken« – aber lakonisch einschränkt: »… ausgenommen [sind] die zur Verantwortung zu ziehenden Missbräuche dieser Freiheit in den durch das Gesetz festgeschriebenen Fällen.«11

Derartige Ambivalenzen hat z.B. Matthias Claudius mit der bissigen Bemerkung quittiert, es seien »schöne allgemeine Wahrheiten wie zarte Blumen. Aber so leicht wie sie entstehen, vergehen sie auch wieder; weil sie … immer geben und nehmen und zwei Hände haben, dabei man sie anfassen kann.«12
Karl Marx hingegen sah in den Formulierungen von 1789 nichts anderes als »die Rechte des Mitglieds der bürgerlichen Gesellschaft, d.h. des egoistischen Menschen, des vom Menschen und vom Gemeinwesen getrennten Menschen«.13 Deutlich belegt dieser Ausspruch, wie sehr für Marx das Kollektiv die Geschicke des Einzelnen vorzuschreiben habe. Der individuelle Mensch müsse, so meint er, zum Gattungswesen werden, solle sich seine »Emanzipation« vollenden.14

Nach dem bedeutenden Schritt von 1789 gab es im ganzen Abendland eine sehr wechselvolle Geschichte hinsichtlich der Debatte um die Menschenrechte, die bis in die jüngse Zeit immer wieder von schlimmsten Rückfällen überschattet worden ist. Ein frischer, neuer Geist weht uns erst aus dem von der UNO-Vollversammlung am 10. Dezember 1948 verabschiedeten Text15 entgegen. Da lautet Art. 1: »Alle menschlichen Wesen werden frei geboren und gleich an Würde und Rechten. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollten die aufeinander bezogenen Handlungen in einem Geist der Brüderlichkeit vollziehen.«16 – Hier fehlt der Hinweis auf eine utilité commune und auf die damit gerechtfertigten sozialen Unterschiede; stattdessen werden die Individuen dazu aufgefordert, einander als ebenbürtig, als »Brüder« anzuerkennen.

Dass es hier um das einzelne Individuum geht, wird in Art. 2 bekräftigt, gemäß welchem jedem Einzelnen als solchem die Grundrechte zustehen, unabhängig davon, ob er einer bestimmten Gruppe angehört oder nicht. Dementsprechend wird mit Art. 19 das Recht des Einzelnen auf Freiheit der Ansichten und Äußerung dieser Ansichten erklärt und sein Recht auf Empfang und Verbreitung von Informationen und Ideen geschützt. Endlich hält Art. 20, 2. Abs. fest: »Niemand darf gezwungen werden, irgendeiner Gruppierung anzugehören.«17

Erklärung zu den »Menschenrechten« im Islam
Es konnte nicht ausbleiben, dass die auf die Förderung der freien Persönlichkeit bedachte Absichtserklärung von 1948 Widerstandsreflexe bei all jenen Gruppenvertretern hervorrief, für die nur jene Ansprüche eines Individuums als legitim gelten, welche aus der Warte des jeweiligen Kollektivs toleriert werden können. Als Beispiel diene die 25 Artikel umfassende »Erklärung zu den Menschenrechten im Islam«18, welche 1990 in Kairo von der Konferenz der Islamischen Außenminister verabschiedet worden ist:

Einleitend heben die Außenminister hervor, dass »die islamische Gemeinschaft (ummah) … die beste Gemeinschaft [sei], die Gott geschaffen habe und die der Menschheit eine ausgeglichene universelle Zivilisation gegeben hat.«19 Art. 2 hält dann fest, es sei verboten, jemandem »das Leben zu nehmen, ohne islamischen Rechtsgrund (sharia)«.20 Dieser islamische Vorbehalt, der einem Recht, welches der Einzelperson zunächst zugestanden wird, eine Kann-Formulierung anhängt, und es dadurch entwertet, findet sich bei jedem grundlegenden Artikel. Zwei Beispiele mögen genügen:

In Art. 10 wird gesagt: »Der Islam ist die natürliche Religion des Menschen. Es ist nicht gestattet, diesen [den Menschen] irgendeinem Druck auszusetzen oder sich dessen Armut oder Ungebildetheit zunutze zu machen, damit man ihn zu einem anderen Glauben bekehren könne.«21 Da nicht eigens erwähnt und untersagt, ist es umgekehrt durchaus statthaft, einen Nicht-Muslim durch gezielten Druck zur Annahme des »natürlichen Glaubens« zu veranlassen. Denn was nicht ausdrücklich verboten ist, dürfen Muslime als erlaubt ansehen.

Nach Art. 16 hat, wer wissenschaftlich, künstlerisch, literarisch, technisch Bedeutendes hervorbringt, das Recht, daraus entspringende moralische und ökonomische Interessen zu schützen und wahrzunehmen – allerdings nur »insofern das, was er hervorbringt, den Normen der islamischen Rechtssatzung nicht zuwiderläuft.«22

Abschließend hält Artikel 25 des betreffenden Dokuments fest: »Die islamische Rechtssatzung ist die einzige Quelle, auf die man sich beziehen kann, um jedweden Artikel dieser Erklärung zu deuten oder zu klären.«23

Maßgebend ist stets die sharia, die islamische Rechtssatzung; diese gilt als gottgegeben, ist von keiner menschlichen legislativen Gewalt beraten und erlassen worden; sie kann zwar unterschiedlich interpretiert werden, aber sie ist rationaler Kritik nicht zugänglich und bleibt menschlicher Gesetzgebung übergeordnet. Man vergleiche dazu die Warnung Goyas.

Armes Individuum im Westen – bedrängt von lauter Wir-Gruppen
Der Abstand und die darin wurzelnde Freiheit wird dem Einzelnen in den islamischen Staaten nicht gewährt; denn in der islamischen Rechtssatzung wird zunächst nur Völkern und Staaten »Selbständigkeit« und »Identität« zuerkannt;25 erst innerhalb des dadurch abgesteckten Korsetts darf der Einzelmensch – der dem Kollektiv nicht entrinnen soll – sein Leben »frei« gestalten. Nicht viel verheißungsvoller sieht es aber zur Zeit auch in den amerikanisch-europäischen Wiegen der Menschenrechtsbewegung aus: In einem unheimlichen, anschwellenden Chor fordern nämlich immer mehr Gruppen durch ihre Repräsentanten Privilegien und diverse Schutzmaßnahmen für die Minderheit, der gerade sie angehören, und verlangen Quotenregelungen bei der Vergabe von Ämtern und Pöstchen. Und viele Individuen tragen keinerlei Bedenken – wie bereits La Boétie bemerkte –, sich der Gruppendisziplin zu unterwerfen, locken doch kleine Vorrechte und Pfründe aller Art.

In einer seltsamen Mischung von falsch verstandener Weltoffenheit und irregeleiteter Zurschaustellung von Toleranz findet dieses Begehren nach Kollektivrechten die Unterstützung vieler Wohlmeinender, die von einer »multikulturellen Gesellschaft« schwärmen und, anstatt dafür zu kämpfen, dass jedes menschliche Individuum qua Individuum gefördert und rechtlich dem anderen gleichgestellt werde, den Wir-Gruppen Sonderrechte zuweisen und sie, wo immer es geht, proportional vertreten haben möchten. Welch ein unerwarteter, später Erfolg der Klassenideologie von Marx!

Sobald ich jedoch dafür plädiere, dass die individuellen Rechtsansprüche zu Gunsten von Quotenregelungen, Kollektivrechten sowie noch so verständlichen Sonderrechten für Minderheiten einzuschränken oder gar aufzuheben seien, versetze ich der Entwicklung freier Persönlichkeiten und damit der Dignität des Einzelnen, des citoyen, einen schwer verkraftbaren Schlag: Ihm, meinesgleichen, erschwere ich es, Abstand zu gewinnen, die condition humaine zu erringen; stattdessen begünstige ich Heuchelei und Verlogenheit (indem manche Individuen dazu gedrängt werden oder der Versuchung erliegen, so zu tun, als ob sie sich mit irgendeiner Gruppe, irgendeinem Brauchtum identifizierten), verleite ich andere zu Nepotismus, zu feigem, liebedienerischem Verhalten – und lasse deren sowie meinen eigenen Verstand einschlafen.26

Den Zorn hierüber, das heißt über das Agieren aus dem Kollektiv heraus, hören wir noch heute aus dem Fragment des Heraklit: »Nicht soll man als Kind seiner Eltern handeln.«27


1 Die Anmerkungen finden Sie in der Printausgabe. – Zurück zum Text

Literaturverzeichnis
Sami A. Aldeeb Abu-Sahlieh: Les Musulmans face aux droits de l’homme. Religion et droit et politique.
Etude et documents. Bochum: Winter, 1994.
Gottfried Benn: Sämtliche Werke. Stuttgart: Klett-Cotta, 1986.
Matthias Claudius: Werke. Zürich: Ex Libris, o.J.
Déclaration universelle des droits de l’homme. Amnesty International Belgique francophone, 1988. Collection folio.
Johann Wolfgang Goethe: Gespräche mit Eckermann. Enthalten in Artemis Gedenkausgabe.
Band 24. Herausgegeben von E. Beutler. Zürich: Artemis, 1948.
Heraklit: Fragmente. Griechisch und Deutsch, herausgegeben von B. Snell.
Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 61976.
Etienne de La Boétie: Discours de la servitude volontaire.
Chronologie, Introduction, etc. par S. Goyard-Fabre. Paris: Flammarion, 1983.
Karl Marx und Friedrich Engels:Werke. Band 1. Berlin: Dietz, 1969.
Jean Morange: La Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen.
Paris: Presse Universitaires de France, 31993.
Blaise Pascal: Pensées, vol. I,II. Edition de M. Le Guern. Paris: Gallimard, 1977.
Friedrich Schiller: »Über das Erhabene«. Enthalten in Sämtliche Werke. Band 5.
Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 81989.
Theophil Spoerri: Der Abstand, NZZ, 1. Januar 1972, S. 37.


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