Brennpunkte

Die Abschiebung.
Stellungnahme zum Fall »Mehmet«

Der Fall »Mehmet« ist nicht ganz so einmalig, wie die Medienberichte glauben machen. Schon öfters musste von deutschen Ausländerbehörden der Aufenthalt krimineller ausländischer Jugendlicher beendet werden.

Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Ausländergesetzes von 1990 sind differenziert, sie enthalten zahlreiche Schutzbestimmungen und schreiben in der Regel eine eingehende Interessensabwägung in jedem Einzelfall vor. Kommt es dennoch zur Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, zu einer Ausweisung oder (als Vollzugsmaßnahme) zur Abschiebung, so liegen dafür stets schwerwiegende Gründe vor. Leider nimmt die Jugendkriminalität entgegen anderslautenden Behauptungen deutlich zu, auch und in bestimmten Gebieten der Großstädte sogar überwiegend bei ausländischen Jugendlichen. Die Ursachen sind in diesen Fällen häufig in gescheiterter Einordnung (Integration) in die deutschen Lebensverhältnisse zu suchen, d.h. die beteiligten Erwachsenen haben unzureichende Integrationsleistungen erbracht, ihre Aufsichtspflichten verletzt, sie haben Sprachdefizite und greifen Hilfsangebote nicht oder nur unzureichend auf.
Wenn eine eindeutige und nicht nur vorübergehende Gefährdung des sozialen Umfeldes durch Straftaten Einzelner, insbesondere aber durch Gewalttaten entsteht, haben die Sicherheitsbehörden die Pflicht, die vom Gesetz gegebenen Möglichkeiten der Gegenwirkung nicht nur zu kennen, sondern anzuwenden. Dass bei einem 14-Jährigen, der eine Liste von über 60 Straftaten aufzuweisen hat (überwiegend nicht zu ahnden, weil der Täter strafunmündig war), die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommen konnte, müsste eigentlich einleuchten.

Aus der am Fall »Mehmet« (Pseudonym ist Erfindung der Presse) entstandenen und bis heute anhaltenden öffentlichen Diskussion ergeben sich aber Zweifel an dieser einfachen Einsicht, darüber hinaus werden Eigentümlichkeiten der Urteilsbildung in der deutschen Öffentlichkeit überhaupt erkennbar.

Das deutsche Ausländerrecht ist nach einer jahrzehntelangen Entwicklung und nach zahlreichen Novellierungen ein rechtlich stark strukturiertes Gebiet; auch Teile des Europarechts und des Völkervertragsrechts gehören hierher. Dennoch fühlen sich weite Kreise vor allem sozial und/oder politisch Engagierter ohne weiteres befähigt, die Ausländerbehörden öffentlich über elementarste materielle und Verfahrensnormen zu belehren. Da die Behörden kaum Berichtigungsmöglichkeiten besitzen, bleibt der Eindruck eines willkürhaft-bösartigen Verwaltungshandelns zurück.

Unter den Kritikern der Ausländerbehörden ist häufig eine Grundüberzeugung zu beobachten: Kriminalitäten, besonders von Jugendlichen, ganz besonders aber von ausländischen Jugendlichen sind von »der Gesellschaft« verschuldet, der Täter hat die Tat nur begangen. Diese Überzeugung kann derart existentiell verankert sein, vor allem in sozialtherapeutisch tätigen Menschen, dass das Wahrnehmungsvermögen für das sozial Böse bedenklich herabgestimmt erscheint. Gibt es zurechenbar Böses (gefährliche Körperverletzung und seelische Schädigung anderer Menschen) etwa gar nicht, ist das Böse stattdessen in der anonymen Macht »Gesellschaft« zu suchen?

Der jugendliche Türke M. hat mit erschreckender Brutalität auf andere Jugendliche eingeschlagen, hat sie beraubt und erpresst; ein Vorfall reihte sich an den anderen. Keine Schule war mehr bereit, ihn aufzunehmen. Selbst als die Jugendbehörde Einzelbetreuung anordnete, kam es zu weiteren Straftaten. Dennoch befasst sich die öffentliche Diskussion vorwiegend mit den (angenommenen) Leiden des in die Türkei abgeschobenen Täters, kaum mit den zahlreichen Opfern. Die örtliche Sicherheitslage ist aber nur deshalb einigermaßen zurfriedenstellend, weil die Behörden nach eingehender Prüfung nicht zögern, die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
Übrigens gibt es keinen Staat der Welt, der nicht zwischen eigenen Staatsangehörigen und Ausländern unterscheidet; die im Fall M. wieder hervorgeholte Rüge eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsprinzip geht daher ins Leere. Wenn der Gesetzgeber freilich entscheiden sollte, dass in Deutschland geborene oder aufgewachsene ausländische Straftäter einzubürgern sind, dann wäre eine veränderte Situation entstanden.

Günter Röschert*


* Der Autor ist Leiter der Ausländerbehörde der Stadt München.

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